D e r S a t z u n g d e s F ö r d e r v e r e i n s
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§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Förderkreises können natürliche und juristische Personen sein, die an den Zielen und Aufgaben gem. § 2 interessiert sind.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Vereini- gung beantragt, der über die Annahme entscheidet. In Streitfällen entscheidet die Mit- gliederversammlung.

3. Den Mitgliedern wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

4. Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen gegenüber dem Förderkreis einen Vertreter und ggf. einen Stellvertreter zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Vereinigung.

5. Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklä- rung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.

6. Ein Mitglied kann aus dem Förderkreis ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 - Organe
Organe des Förderkreises sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand

§ 5 - Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des Förderkreises ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Förderkreises.

2. Die Mitgliederversammlung dient u.a. der Information der Mitglieder über Aufgaben und Vorhaben der Reinhard-Keiser-Gedenkstätte,
der Keiser-Pflege und -Forschung, sowie der Diskussion darüber und über die Möglichkeit der Unterstützung durch den Förderkreis. Sie kann auch anlässlich von kulturellen Veranstaltungen durchgeführt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in Vertretung von einem anderen Vorstandsmitglied mindestens drei Wochen vor dem Termin der Tagesordnung eingeladen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei anstehenden besonders wichtigen Entscheidungen kann aus- wärtigen Mitgliedern vom Vorstand das Recht eingeräumt werden, ihr Votum nach vorher festzulegenden Modalitäten brieflich abzugeben. Zum Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder den Förderkreis auflöst, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der ab- gegebenen Stimmen erforderlich.

5. In die ausschließliche Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung der Rechnungsprüfer
- die Änderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrags

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